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Zustimmungsverfahren
Wenn eine zuständige deutsche Behörde die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Einrichtung oder Pflegefamilie in einem anderen EU-Mitgliedstaat beabsichtigt, ist grundsätzlich vor der Unterbringung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates einzuholen.
Das hierfür erforderliche Konsultations- und Zustimmungsverfahren richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Aufnahmestaates.
Die zuständigen Behörden beider Staaten stimmen sich im Rahmen dieses Verfahrens über die geplante Unterbringung und die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen ab. Die Unterbringung darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn die erforderliche Zustimmung des Aufnahmestaates vorliegt.

Erforderliche Unterlagen und Zusammenarbeit
Für die Prüfung einer geplanten Unterbringung werden der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates die für die Entscheidung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dazu gehören insbesondere ein aussagekräftiger Bericht über den jungen Menschen, die Gründe und Ziele der geplanten Unterbringung, Angaben zur vorgesehenen Finanzierung sowie – soweit relevant – Informationen über die geplante Dauer und die konkrete Ausgestaltung der Hilfe.
Die erforderlichen Dokumente sind entsprechend den Vorgaben des Aufnahmestaates einzureichen und gegebenenfalls in die erforderliche Sprache zu übersetzen.
Eine sorgfältige Vorbereitung und eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation bilden die Grundlage für eine sachgerechte Prüfung des Einzelfalls. Das Konsultationsverfahren erfordert daher eine enge und verlässliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten deutschen und ausländischen Behörden sowie den jeweils zuständigen Fachstellen.
Da die konkreten Abläufe und Anforderungen vom jeweiligen Aufnahmestaat und vom Einzelfall abhängen können, sind klare und nachvollziehbare Verfahrensschritte von besonderer Bedeutung. Eine frühzeitige Abstimmung aller Beteiligten trägt dazu bei, Verzögerungen zu vermeiden und die geplante Unterbringung rechtssicher vorzubereiten.

Unsere Rechtsanwältin berät Sie bei allen Angelegenheiten des Konsultationsverfahren und führt Sie durch die Antragstellung.
Bedeutung der Kommunikation und des Konsultationsverfahrens
Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass bei grenzüberschreitenden Unterbringungen eine frühzeitige und verlässliche Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden, Jugendämtern, Fachstellen und Einrichtungen von besonderer Bedeutung ist. Unklare Zuständigkeiten, fehlende Unterlagen oder eine nicht rechtzeitig eingeleitete Abstimmung können den Beginn einer geplanten Hilfe erheblich verzögern.
Das Konsultations- und Zustimmungsverfahren ist bei einer beabsichtigten Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich vor Beginn der Unterbringung durchzuführen. Nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates vor der Anordnung oder Organisation der Unterbringung einzuholen. Die Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens richten sich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Aufnahmestaates.
Befindet sich ein Kind oder Jugendlicher bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ohne dass das erforderliche Konsultations- und Zustimmungsverfahren zuvor durchgeführt wurde, sollte die zuständige deutsche Stelle die erforderlichen Schritte unverzüglich prüfen und – soweit erforderlich – nachholen. Entscheidend ist dabei eine frühzeitige Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden, um die rechtlichen Voraussetzungen der weiteren Unterbringung zu klären und die notwendige Handlungssicherheit für alle Beteiligten herzustellen.
Zuständiges Amt:
Bundesamt für Justiz
– Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte –
Adenauerallee 99-103
53113 BONN
Telefon: +49 228 99 410-5212
Telefax: +49 228 99 410-5401
E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de
Internet: www.bundesjustizamt.de/sorgerecht